Schadenrecht Umdenken bei der Abtretung?

Von Verkehrsfachanwalt Matthias Nickel 3 min Lesedauer

Im Urteil des BGH zum Werkstattrisiko vom 26.4.2022 klingt an, die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko könne dann keine Anwendung mehr finden, wenn die Ansprüche von dem Geschädigten an den Reparaturbetrieb abgetreten wurden.

Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die Vogel  Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
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(Bild: Susanne Duda)

Das BGH-Urteil (Az.: VI ZR 147/21) ist insoweit erfreulich, als dass es klarstellt, dass der Geschädigte auch ohne vorherige Bezahlung der Rechnung in den Genuss der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko kommt, wenn er auf der Grundlage des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat und die Rechnung mit dem Gutachten korrespondiert (siehe »F+K« 11/2022).

Der BGH hat allerdings in dieser Entscheidung durchblicken lassen, dass die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko dann keine Anwendung findet, wenn eine Abtretung an die reparaturausführende Werkstatt erfolgt ist. Er legt dar: „Eine uneingeschränkte Übertragung dieser Grundsätze auf die hier gegebene Fallkonstellation könnte zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadenersatzes für Reparaturleistung eine ‚Vergütung‘ erhält, die sie von dem Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können.“ Es scheint demnach so zu sein, als würde der BGH in der Zukunft unterscheiden zwischen den Ansprüchen des Geschädigten, die dieser im eigenen Namen geltend macht, und den Ansprüchen des Geschädigten, welche die Werkstatt nach erfolgter Abtretung einklagt.